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Betriebsanweisung |
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Flurförderzeug mit Fahrersitz |
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1. Anwendungsbereich |
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Diese
Betriebsanweisung gilt für den sicheren Umgang von Flurförderzeugen
mit Fahrersitz (Gabelstapler) |
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2. Gefahren für
Mensch und Umwelt |
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Unkontrollierte Bewegungen durch
unbefugte Benutzung ·
Verletzungen durch Anfahren von
Personen, Beschädigungen von Gegenständen/Einrichtungen. ·
Absturzgefahr an Laderampen ·
Schwere Quetschungen durch Umkippen des
Flurförderzeuges ·
Prellungen und Brüche durch Herabfallen
von Lasten. ·
Quetschgefahr zwischen
Flurförderfahrzeug und festen Teilen der Umgebung ·
Quetschgefahr zwischen hydraulisch
gesteuerten und festen Bauteilen am Fahrzeug und nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch ·
Verätzungen durch
Batteriesäure bei beschädigten Batterien oder beim Nachfüllen
von destilliertem Wasser (siehe Betriebsanweisung Batterieladeanlage) ·
Verunreinigung von Grundwasser und
sonstigen Gewässern durch Auslaufen von Hydrauliköl |
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3.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
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Allgemein ·
Stapler dürfen nur von Personen
benutzt werden, die nach berufsgenossenschaftlicher Vorschrift DGUV
Vorschrift 68 (alt: BGV D 27) für diese Tätigkeit körperlich
geeignet, ausgebildet, ihre Befähigung nachgewiesen haben und vom
Unternehmer schriftlich beauftragt sind. (Mindestalter 18 Jahre) ·
Bei der Benutzung von öffentlichen
Räumen (z.B. Parkplatz, Straße) muss der Fahrer in Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sein. ·
Die Betriebsanleitung des Herstellers
ist zu beachten. ·
Für evtl. austretendes
Hydrauliköl, muss geeignetes Bindemittel in ausreichender Menge
vorgehalten werden. Täglich vor Arbeitsbeginn: ·
Kontrolle des Flurförderzeugs auf
erkennbare Sicherheitsmängel bei Bremsen, Lenkung, Leckagen in
Hydraulik, gleichmäßig gespannte Hubketten, Gabelzinken auf
Beschädigungen, Rollen/Bereifung und Warneinrichtungen. Beim Betrieb: ·
Fahrerrückhaltesystem benutzen, es
besteht Gurtpflicht. ·
Fahrzeug nur vom Fahrersitz/-stand aus
in Bewegung setzen. ·
Zur Verfügung gestellte
Sicherheitsschuhe benutzen. ·
Jede Mitnahme und das Auf- und
Abwärtsbefördern von Personen ist verboten. ·
Nur für Flurförderzeuge
freigegebene Verkehrswege befahren. ·
In öffentlichen Bereichen nur mit
gesicherter/abgesenkter Gabel fahren. ·
Fahrzeug niemals überlasten
(Lasten-/ Tragfähigkeitsdiagramm beachten) ·
Ladebleche nur dann befahren, wenn
diese ausreichende Tragfähigkeit haben, sicher aufliegen und gegen
Verschieben gesichert sind. ·
Nicht mit hochgehobener Last fahren.
(Ausnahme: Ein- und Auslagern von Lasten) ·
Beim Befahren von Steigungen und
Gefälle Last immer bergseitig führen. ·
Lasten so laden, dass sie nicht
herabfallen oder sich verschieben können. |
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3. Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln |
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Nur bei ausreichender Sicht und mit
angepasster Geschwindigkeit fahren, bei Sichtbehinderung durch die Last ist
rückwärts zu fahren. ·
Der Aufenthalt unter der angehobenen
Last ist verboten ·
Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen
(LKW`s, Anhänger, Wechselbrücken, …) sind diese immer gegen
Wegrollen zu sichern. Die Sicherung umfasst die Betätigung der
Feststellbremse, der Gang ist einzulegen und Unterlegkeile müssen unter
die nicht gelenkten Räder gelegt sein. ·
Nicht unter Alkohol, Drogen- und
Medikamenteneinfluss fahren (Restalkohol berücksichtigen). ·
Anbaugeräte (z.B. Montagekorb)
dürfen nur von hierin unterwiesenen Personen benutzt werden. à
siehe Betriebsanweisung Flurförderzeug mit Arbeitsbühne ·
Zum Schutz vor austretender
Schwefelsäure ist beim Umgang mit Batterien (z.B. Kontakt mit
beschädigten Batterien, Nachfüllen von destilliertem Wasser)
geeignete Schutzausrüstung (säurefeste Handschuhe, Schürze und
Schutzbrille) zu tragen. à
siehe Betriebsanweisung „Batterieladeanlagen“ |
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Beim Verlassen des Flurförderzeugs: ·
Flurförderzeug nicht auf
Fluchtwegen und vor Notausgängen abstellen. ·
Feststellbremse anziehen, Gabel
absenken, ·
Beim Abstellen Lastaufnahmemittel
vollständig mit nach vorn geneigten Gabeln auf Boden absenken,
Feststellbremse anziehen, Schaltstellung auf „Aus“ ·
Gerät gegen unbefugte Benutzung
sichern durch Schlüssel abziehen ·
Schlüssel Unbefugten nicht
überlassen. |
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4. Verhalten bei störungen |
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Bei Mängeln, die die Sicherheit
beeinträchtigen, Arbeitsmittel sofort stillsetzen und gegen
Wiederinbetriebnahme sichern (z.B. Not-Aus-Schalter betätigen,
Batteriestecker ziehen, Schlüssel abziehen) ·
Bei Gefahr des Umstürzens nicht
abspringen und unbedingt im Führerhaus sitzen bleiben. ·
Bei drohenden Umweltschäden oder
Feuer à
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten (Bindemittel, geeignete
Feuerlöschgeräte bei Entstehungsbränden einsetzen) ·
den
Vorgesetzten informieren: (
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5. Verhalten bei Unfällen, Erste
Hilfe |
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Verletzten aus Gefahrenbereich bringen/
Unfallstelle absichern und sofort Erste Hilfe leisten ·
Falls erforderlich den Notarzt rufen: ( 0 - 112 ·
Ausgebildete Ersthelfer
verständigen ·
Erste-Hilfe-Leistungen sind in das
Verbandbuch einzutragen ·
Unfälle sind unverzüglich dem
Vorgesetzten zu melden: (
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6. Instandhaltung / Entsorgung |
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· Instandhaltungsarbeiten dürfen nur
von fachkundigen Personen ausgeführt werden. · Zum
Schutz vor Kontakt zu anhaftender bzw. austretender Schwefelsäure ist
beim Umgang mit Batterien (z.B. Kontakt mit beschädigten Batterien,
Nachfüllen von destilliertem
Wasser) geeignete Schutzausrüstung (säurefeste Handschuhe,
Schürze und Schutzbrille) zu tragen ·
Mängel nur von autorisierter
Fachfirma beseitigen lassen ·
Flurförderzeuge mit Fahrersitz
sind in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen
zu prüfen |
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Datum: |
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Unterschrift Geschäftsführer: |
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